Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Gemeinnütziger Frauenverein Chur“ besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Chur. Er besteht seit 1898.

Der Verein ist Mitglied und bildet eine Sektion des SGF-Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen.

Art. 2 Zweck

Im Vordergrund steht die Unterstützung von lokalen und Bündner Projekten für Frauen, Kinder und Familien. Der Verein fördert die Kontakte und Beziehungen unter den Mitgliedern und die gemeinnützige Tätigkeit auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis.

Er verfolgt dieselben Zielsetzungen wie der SGF-Dachverband Schweizerischer
Gemeinnütziger Frauen und unterstützt ihn in seinen Aufgaben im Rahmen seiner
Möglichkeiten.

Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke und sucht sein Ziel zu erreichen durch:

a) die jeweiligen Versammlungen

b) die Unterstützung gemeinnütziger vorwiegend bündnerischer Institutionen

c) Vorträge und Kurse

d) gemeinsame Aktivitäten

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 

Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.

Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen
zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Es hat ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.

III. Vereinsorgane

Allgemeines

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

Generalversammlung

Art. 5 Ordentliche Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.

Anträge von Mitgliedern sind spätestens bis 31. Januar dem Vorstand zuhanden der
Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig
(z. B. behördlich angeordnetes Versammlungsverbot). Die Beschlussfassung erfolgt entsprechend den statutarischen Bestimmungen.

Art. 6 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle dies verlangen.

Für die ausserordentliche Generalversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.

Art. 7 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.

Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:

a) Genehmigung von:
Protokoll der letzten Generalversammlung
Jahresbericht der Präsidentin
Jahresrechnung des Vereins
Bericht der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstands
Budget

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Präsidentin, der Kommissionspräsidentinnen und der Revisionsstelle

c) Festsetzen des Jahresbeitrags

d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte, welche nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen

e) Mutationen

f) Annahme und Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassung über Geschäfte und Anträge, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern spätestens bis 31. Januar dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich unterbreitet worden sind.

In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.

Vorstand

Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin, die Aktuarin und die Kassierin. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und ist dreimal wiederwählbar. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d. h. die Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet. Aber die gesamte Vorstandstätigkeit wird auf fünfzehn Jahre beschränkt.

Rücktritte sind der Präsidentin mindestens drei Monate vor einer Generalversammlung bekanntzugeben.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.

Art. 10 Entschädigungen

Den Vorstandsmitgliedern (und ev. Kommissionsmitgliedern) werden mindestens die 

effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt (max. Fr. 500.-).

Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 12 Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kollektiv mit der Aktuarin oder mit der Kassierin. Für den Postscheck- und Bankverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

a) Vertretung des Vereins nach aussen

b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Generalversammlung zu unterbreiten sind

c) Einberufung der Generalversammlung und Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets

d) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen sind

f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltungen

g) Finanzkompetenz für nicht budgetierte Geschäfte bis zum Betrag von Fr. 5’000.- pro Jahr

h) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, delegiert werden können

i) Ausschluss von Mitgliedern

Revisionsstelle

Art. 14 Rechnungsrevisorinnen/-revisoren

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei natürliche oder eine juristische Person als Revisionsstelle. Die natürlichen Personen sind dreimal wiederwählbar. Die Vereinsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und legt der Generalversammlung jährlich einen Revisionsbericht vor.

Die Revisorinnen/Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

IV Finanz- und Rechnungswesen

Art. 15 Finanzwesen

Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden primär aus den Mitgliederbeiträgen, den
Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus
besonderen Veranstaltungen bestritten.

Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt, sowie zur Deckung eines eventuellen Ausgabenüberschusses von maximal Fr. 10‘000.- pro Jahr für die finanziellen Bedürfnisse des Vereins, welche durch die jährlichen Erträge nicht gedeckt werden können.

Art. 16 Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.

Art. 18 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

V Statutenänderung

Art. 19 Voraussetzungen

Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

VI Auflösung und Liquidation

Art. 20 Auflösung

Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen.

Art. 21 Vermögensverwendung

Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken befindet die Generalversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

VII Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 22. März 2022 in Kraft und ersetzen jene vom 11. März 2013.

Die Präsidentin

Die Aktuarin

Chur, 22. März 2022